Unsere
Satzung

Satzung des Werbering Burghausen im Gewerbeverband Burghausen

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Werbering Burghausen“, im Folgenden „Verein“ genannt. Der Verein hat seinen Sitz in Burghausen.

§2 Ziel und Aufgaben des Vereins

Aufgabe des Vereins ist es, den lokalen Einzelhandel und das Gastgewerbe zu fördern, sie für die Zukunft fit zu machen und seine Mitglieder zum kundenorientierten und aktiven Handeln zu motivieren.

Der Werbering tritt als die gebündelte, stärkste Stimme seiner Mitglieder auf. Er vertritt deren Interessen und sorgt für die bestmögliche Interaktion von Händlern und Konsumenten. Hierbei achtet der Werbering darauf, das lokale Angebot und Einkaufserlebnis zentralisiert, vereint, aktuell, zeitgemäß und authentisch zu präsentieren.

Diese Ziele werden durch konstruktive Zusammenarbeit mit dem Gewerbeverband Burghausen, der Stadt Burghausen, deren Einrichtungen und den Burghauser Unternehmen verfolgt.

Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, ist kein Fachverband und verfolgt keine parteipolitischen und konfessionellen Ziele.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können grundsätzlich Unternehmen des Burghauser Wirtschaftsraums sein. Ausnahmen beschließt der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende mit dem Geschäftsführer.
  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben, soweit der 1. Vorsitzende und dessen Stellvertreter der Aufnahme nicht binnen zwei Monaten nach Antragstellung widersprechen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, Liquidation der Firma, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Austritt oder Ausschluss.
  4. Der Austritt ist nur zulässig zum Ende des Kalenderjahres. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten.
  5. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit. Er kann erfolgen durch Beschluss des Vorstandes, a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages länger als drei Monate im Rückstand ist, b) wenn das Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder den Verein durch sein Verhalten schädigt.
  6. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

§5 Beiträge

  1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Bei-träge. Die Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitglieder-versammlung festgesetzt. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge sind in der als An-lage dieser Satzung beigefügten Beitragsordnung festgelegt.
  2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden. Über die Erhebung von Umlagen beschließt der Vorstand mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. Der Mitgliedsbeitrag wird regelmäßig im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.
  4. Der Vorstand kann Gebühren, Beiträge und Umlagen nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  5. Etwaige Überschüsse werden möglichst kurzfristig für satzungsmäßige Zwecke verwendet.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 7) und der Vorstand (§ 9).

§7 Mitgliederversammlung

Einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Diese Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  1. die Wahl des Vorstands,
  2. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts (Jahresbericht, Kassenbericht), dessen Prüfung durch einen Steuerbevollmächtigten zu erfolgen hat,
  3. die Entlastung des Vorstands,
  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  5. die Beitragsordnung.

Die Mitglieder sind schriftlich oder auf elektronischem Wege mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden einzuladen. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragt.
In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 1 Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter.

Über die Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll geführt, das die anwesenden Mitglieder, den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse festhält. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Grundsätzlich gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag zumindest 1/4 der anwesenden Mitglieder ist eine Abstimmung oder eine Wahl geheim durchzuführen.

§8 Stimmrechte

Die Übertragung von Stimmrechten ist ausgeschlossen.

§9 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem

1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden (Stellvertreter),
Geschäftsführer(in)
dem Schatzmeister und
6-10 Beisitzern.

Der 1. Vorsitzende des Gewerbeverbandes Burghausen gehört als zusätzliches Mitglied automatisch dem Vorstand an.

Der Vorstand hat die Aufgabe, die Ziele des Vereins gemäß § 2 zu planen und
durchzuführen. Er bearbeitet Vorschläge und Anregungen der Mitglieder zur Durchführung des Vereinszwecks.

Der 1. Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei der Stimmenauszählung genügt die relative Mehrheit. Die übrigen Mitglieder der Vorstandschaft werden anschließend in einem Wahlgang gewählt. Diese wählen dann aus ihrer Mitte jeweils den 2. Vorsitzenden, Geschäftsführer und Schatzmeister.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Zeit von 3 Jahren gewählt.

Der 1. Vorsitzende leitet alle Vereinsgeschäfte und Verhandlungen im Rahmen dieser Satzung. Über besondere Angelegenheiten entscheidet der Vorstand durch einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Zur Vertretung des Vorstands nach außen berechtigt ist der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende mit dem Geschäftsführer.

Der Vorstand ist berechtigt, zur Ausübung seiner Tätigkeit und zur Führung der satzungsgemäßen Geschäfte einen Geschäftsführer zu bestellen.

Der Vorstand ist ferner berechtigt, zu seiner Unterstützung einen Beirat zu berufen.

Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der/die Geschäftsführer(in) führen die laufenden Geschäfte. Sie erhalten einen Entscheidungsspielraum für finanzielle Angelegenheiten, über deren Höhe der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§10 Geschäftsführer

Ein Geschäftsführer führt die ihm zugewiesenen Geschäfte nach den Beschlüssen des Vorstands sowie nach den Anweisungen des 1. und 2. Vorsitzenden aus.

Der Geschäftsführer hat insbesondere die Aufgabe des Schriftführers und den gesamten Schriftverkehr zu besorgen, die Mitglieder zu beraten und die Tätigkeit der Vereinsorgane vorzubereiten.

Die Vergütung des Geschäftsführers genehmigt der Vorstand. Sie bedarf eines schriftlichen Vertrages.

§11 Entschädigung

Der 1. und 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer sowie Schriftführer können eine Aufwandspauschale erhalten. Weiters können die Vorgenannten Auslagenersatz gegen Nachweis erhalten.

Über die jeweilige Höhe entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§12 Rechnungslegung, Rechnungsprüfer

Je nach den steuerlichen Erfordernissen wird für jedes Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) eine Einnahmen-Überschussrechnung oder ein Jahresabschluss bestehend aus einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung erstellt. Sofern freiwillig oder aufgrund steuerlicher Vorschriften Bücher geführt werden, haben diese den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu genügen.

§13 Satzungsänderung und Auflösung

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei bedürfen Satzungsänderungen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung ist über die Verwendung des Vereinsvermögens gemäß dem Vorschlag des Vorstandes unter Beachtung und im Sinne der Ziele des § 2 dieser Satzung durch einen mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder zu fassenden Beschluss der Mitgliederversammlung zu entscheiden.

§14 Haftung des Vereins

  1. Personen sowie Organ- oder Amtsträger, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitgliedern im Vereinsleben ergehen oder erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
  3. Die Mitglieder des Vereins haften nur mit ihrem Anteil am Vereinsvermögen.

§15 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen daraus, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) oder anderen einschlägigen Gesetzen folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Firmenbezeichnung, Beruf, Adresse, Telefon- und Fax-Nummern, digitale Adressen, Geburtsdatum, Gründungsdatum, Bankverbindung, Eintritts- und Austrittsdatum.Die Veröffentlichung des Namens, der Firmenbezeichnung, Wohn- oder Firmensitz ist in einer Mitgliederliste auf der Homepage des Vereins im Internet möglich.
    Die digitale Erfassung und Veröffentlichung der Daten der Mitglieder erfolgt nur, wenn die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  3. Bei Beendigung bzw. Verlust der Mitgliedschaft werden sämtliche personenbezogenen Daten des Mitglieds unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (neu) gelöscht. Soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, werden sie entsprechend den steuerrechtlichen Bestimmungen noch aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen gelöscht.

§16 Sprachregelung

Alle Regelungen in dieser Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen beziehen sich grundsätzlich sowohl auf die weibliche und männliche als auch auf die diverse Form.
Zur besseren Lesbarkeit wurde auf die zusätzliche weibliche Form verzichtet. Unabhängig davon können alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§17 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 06.07.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung in ihrer Fassung vom 12.10.2010 mit ihren Änderungen und Ergänzungen außer Kraft.